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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 05.05.2022


1. Allgemeine Bedingungen und Geltungsbereich

(1) Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die AGB der grau zu grün GmbH (nachfolgend auch „grau zu grün GmbH“ genannt).
(2) Hiervon abweichende Vertragsbedingungen unserer Kunden werden nur anerkannt, wenn wir ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmen.

(3) Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

2. Vertragsabschluss und Auftragsbestätigung

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
(2) Die Bindefrist beträgt 14 Tage.
(3) Der Vertrag zwischen grau zu grün GmbH und dem Kunden kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch grau zu grün GmbH zustande.

3. Leistungserbringung

(1) Die vertraglichen Leistungen ergeben sich aus dem jeweils von grau zu grün GmbH bestätigten Auftrag.
(2) grau zu grün GmbH ist berechtigt, Leistungen (z.B. Gerüstbau, Elektroarbeiten) von Subunternehmern erbringen zu lassen.

4. Zahlungsbedingungen und Skontierung

Die Zahlungsbedingungen der grau zu grün GmbH gelten wie folgt:

1. Erste Teilrechnung in Höhe von 85% des Gesamtbetrages, bei Vertragsabschluss (Vorkasse).

2. Zweite Teilrechnung in Höhe von 5% des Gesamtbetrages, bei Anlieferung der Hauptkomponenten.

3. Eine Schlusszahlung in Höhe von 10% nach erfolgter Installation und unterzeichnetem Abnahmeprotokoll.

4. Die sonstigen Zahlungsbedingungen betragen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

5. Zahlungsverzug

(1) Alle Zahlungen sind in vollem Umfang und entsprechend den Leistungen auf das Firmenkonto von grau zu grün GmbH zu überweisen.
(2) Der Kunde befindet sich im Verzug, sobald er 14 Tage nach der Fälligkeit nicht gezahlt hat.
(3) In Fällen von Mängeln steht dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn dies nicht in ein angemessenes Verhältnis der Mängel zu den voraussichtlichen Nacherfüllungskosten steht.
(4) Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden ist grau zu grün GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% einzufordern, wobei Zahlungen des Kunden erst auf die Verzugszinsen und danach auf die Forderungen erhoben werden.
(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist grau zu grün GmbH außerdem berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern oder nach Ablauf einer angemessenen Frist, sich unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Komponenten bleiben Eigentum von grau zu grün GmbH, bis zur Erfüllung aller aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche.

7. Liefer- Montagefristen und Verzug

(1) Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn diese schriftlich vereinbart sind.
(2) Sollten für grau zu grün GmbH hindernde Umstände eintreten, z.B. durch Blockaden, Sperrungen, Transportbehinderungen etc. die dazu führen, dass Leistungen erheblich erschwert oder unmöglich werden, ist grau zu grün GmbH von der Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Montagefristen entbunden. In solchen Fällen wird grau zu grün GmbH den Kunden schnellstens über die hindernden Umstände und deren Auswirkungen informieren.
(3) Bei Lieferproblemen der Zulieferer ist grau zu grün GmbH berechtigt, qualitativ und preislich adäquate Komponenten einzusetzen und den Kunden hierüber im Vorfeld zu informieren.

8. Montage Voraussetzungen

(1) Alle bauseitigen Umbauarbeiten am Gebäude und die Vorleistungen, die im Zusammenhang mit der Montage durch grau zu grün GmbH stehen, müssen bis zum vereinbarten Termin abgeschlossen werden, damit die Montagearbeiten termingerecht beginnen können.

(2) Soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, sind Gerüst, Erdarbeiten, Erdkabel, Blitz- und Überspannungsschutz, sowie die Ballastierung für Flachdachanlagen nicht Gegenstand unserer Angebote.
(3) Für Zähler, Zählertausch und/oder Einspeisemanagement können ggf. Zusatzkosten durch den Netzbetreiber anfallen.

9. Anlieferung, Mitwirkungspflichten des Kunden und Gefahrenübergang

(1) Die Anlieferung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – durch eine Spedition, zu einem mit dem Kunden vereinbarten Termin. Die Information an den Kunden erfolgt telefonisch. (2) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
(3) Sollte der Kunde eine Lieferung an einem bestimmten Wochentag und einer bestimmten Uhrzeit wünschen, entstehen hieraus ggf. Mehrkosten für den Kunden.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware in einem abschließbaren Raum bis zur Endmontage zu lagern. Die Ware wird üblicherweise auf Euro-Paletten (Abmessungen: ca. 80cm x 120cm) und in Einzelteilen geliefert, wobei die Profile für die Unterkonstruktion ca. 6m lang sind. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Liefermenge und wird im Vorfeld zwischen den Parteien abgestimmt. Der Lagerplatz für die Paletten sollte dabei ebenerdig erreichbar sein, z.B. in einer Garage. Die Anlieferung umfasst das Abladen der Ware und die Verbringung zu dem ebenerdig zugänglichen Lagerplatz.

(5) Der Kunde sorgt dafür, dass der Einbauort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist. Dabei sind kundenseitig erforderliche Baumaßnahmen, wie z.B. das Versetzen einer SAT Antenne etc. nicht durch grau zu grün GmbH zu erbringende Leistungen. Um Verzögerungen zu vermeiden, müssen solche Arbeiten vor Montagebeginn der PV Anlage abgeschlossen sein.

(6) Der Gefahrenübergang findet mit der Übergabe der Ware an den Kunden statt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht somit bei Lieferung auf den Kunden über.

10. Schäden und Schadenersatzansprüche

(1) Sollte der Kunde bei Anlieferung Transportschäden an der Ware feststellen, so sind diese schnellstmöglich, bzw. direkt bei Anlieferung, beim jeweiligen Spediteur zu reklamieren.
grau zu grün GmbH wird dann die Reklamationsansprüche gegenüber der Spedition geltend machen.

(2) Häufig brechen alte Dachziegel bei der Montage. Der Kunde wird grau zu grün GmbH daher kostenfreie Ersatzziegel zum Austausch zur Verfügung stellen. Stehen diese nicht zur Verfügung, so trägt der Kunde die für die Beschaffung entstehenden Kosten für Zeit und Material.

11. Verpackung

Die Entsorgung von Verpackungsmaterialien (Euro-Paletten, Kartonage, etc.) erfolgt bauseits.

12. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von grau zu grün GmbH.
(2) Vor dem Eigentumsübergang der Vorbehaltsware ist eine Sicherheitsübereignung unzulässig.

(3) Falls grau zu grün GmbH zustimmt, kann der Kunde die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits im Vorfeld, die durch den Weiterverkauf entstehenden Forderungen, an grau zu grün GmbH ab. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nach, behält sich grau zu grün GmbH das Recht vor, aus dem Weiterverkauf resultierende Forderungen selbst einzuziehen.

13. Abnahme

(1) Nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage erfolgt die Abnahme gemeinsam mit dem Kunden und wird mittels eines Protokolls dokumentiert, das dann von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wird. grau zu grün GmbH kann hierbei auch durch einen beauftragten Dritten vertreten werden.

(2) Die Abnahme gilt ebenfalls als erfüllt, falls der Kunde die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb einer angemessenen Frist abnimmt oder der Kunde die Anlage bereits in Gebrauch nimmt.

14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Den Vergütungsanspruch von grau zu grün GmbH kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert.

15. Gewährleistung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware mit der gebotenen Sorgfalt unverzüglich hinsichtlich Menge und Qualität zu prüfen und Abweichungen innerhalb von 7 Tagen grau zu grün GmbH zur Nachbesserung oder Nacherfüllung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 

(2) Später festgestellte Mängel sind grau zu grün GmbH ebenfalls in entsprechender Frist anzuzeigen. 

(3) Verletzt der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

(4) Im Fall von Mängeln ist grau zu grün GmbH berechtigt, durch eine Nacherfüllung nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.

(5) Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen.

(6) Es bestehen keine Mängelansprüche, wenn es sich nur um unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit der Sache handelt.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei Fehlern des Verbrauchers, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhaften Bauarbeiten, Blitzschlag, Überspannung, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern oder ähnlichen Einflüssen.

(8) Soweit nicht anders vereinbart, richten sich Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433 BGB) und verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Jahren, ab dem Tag der Anlieferung, es sei denn, das Gesetz scheibt zwingend längere Fristen vor.

(9) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei gebrauchten Sachen – abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen – ein Jahr. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen.

(10) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Einschränkungen:
(a) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. (b) Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.

16. Haftung für Schäden

(1) Die Haftung von grau zu grün GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen oder für deliktisches Handeln ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit diese fahrlässig verletzt wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

(3) Der Haftungsausschluss gilt auch für Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen von grau zu grün GmbH sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter.
(4) Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt, falls es sich nicht um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

17. Datenschutz und Datenerhebung.

(1) grau zu grün GmbH erhebt und speichert personenbezogene Daten nur in dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Umfang. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Kundendaten erfolgt ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung der vertraglichen Leistungen.

(2) grau zu grün GmbH gibt personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Subunternehmer, die für grau zu grün GmbH vertraglich erforderliche Leistungen erbringen.
Die Weitergabe erfolgt unter strikter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes.

(3) Nach vollständiger Vertragsabwicklung werden die Daten unter Berücksichtigung der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht, sofern der Kunde einer weitergehenden Verarbeitung und Datennutzung nicht zustimmt.

18. Schlichtungsverfahren

(1) Die für den Kunden zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Deutschland, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de, Internet: www.verbraucher-schlichter.de.

grau zu grün GmbH weist aber darauf hin, dass wir nicht verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser oder einer anderen Schlichtungsstelle, im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.

(2) Anstelle der Schlichtung durch eine allgemeine Stelle erklärt grau zu grün GmbH sich bereit, freiwillig an einem Schlichtungsverfahren durch einen unabhängigen Mediator, mit dem notwendigen Sachverstand im Bereich Photovoltaik, teilzunehmen. Dieser Mediator wird in einem Streitfall einvernehmlich zwischen grau zu grün GmbH und dem Kunden bestimmt. Die Kosten für die Mediation werden zwischen den Parteien zu gleichen Teilen geteilt, unabhängig vom Ergebnis der Mediation.

19. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmung

(1) Verträge zwischen grau zu grün GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Mainz. Ist der Kunde Unternehmer, kann die Klage auch bei einem am Kundensitz zuständigen Gericht eingereicht werden.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag einschließlich dieser Bedingungen wirksam.

grau zu grün GmbH, Im Niedergarten 18, 55124 Mainz Mainz, den 05.05.2022